Die sich hieraus ergebenden Ordnungsgrundsätze lassen allerdings nicht jedes Verfahren zu: So muss das ausführlich dokumentierte Inventursystem gewährleisten, dass die zur Stichprobe heranzuziehenden Artikelpositionen zufällig ausgewählt wurden. Die im Anschluss an die Aufnahmen durchzuführende Hochrechnung muss den Inventurwert so exakt bestimmen können, dass er den tatsächlich im Lager vorhandenen Wert mit einer maximal möglichen Abweichung von nur 2 Prozent widerspiegelt.
Die Schweizerischen und Österreichischen Gesetzgeber und Finanzbehörden sehen den Sachverhalt ähnlich und akzeptieren ebenfalls Stichprobenverfahren. In Österreich sind die nationalen zusätzlichen Auflagen einzuhalten. Die Behörden in der Schweiz lehnen sich weitestgehend an die Voraussetzungen in Deutschland an.
Da die Stichprobeninventur in Deutschland handelsrechtlich zulässig ist (s.o. § 241 HGB), wird sie auch von den von den Finanzbehörden anerkannt.Wirtschaftsprüfer genehmigen den Einsatz der Stichprobeninventur, wenn sich die Verfahren wie INVENT an den Empfehlungen des deutschen Instituts der Wirtschaftsprüfer (IdW) orientieren und die Software über ein Wirtschaftsprüfer-Zertifikat verfügt. Für INVENT liegt ein aktuelles Zertifikat der KPMG Deutsche Treuhandgesellschaft AG vor.
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