|
Gesetzliche Grundlagen - HGB § 241
Der deutsche Gesetzgeber gestattet seit dem 1. Januar 1977 den
Einsatz von Stichprobenverfahren zur rationelleren Abwicklung von
Inventuren:
"Bei der
Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände
nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer
Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren
muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten
Inventars muss dem Aussagewert eines aufgrund einer körperlichen
Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen."
|
| (HGB, §
241 Absatz 1) |
Die sich hieraus ergebenden Ordnungsgrundsätze lassen allerdings
nicht jedes Verfahren zu:
So muss das ausführlich dokumentierte Inventursystem gewährleisten,
dass die zur Stichprobe heranzuziehenden Artikelpositionen zufällig
ausgewählt wurden.
Die im Anschluss an die Aufnahmen durchzuführende Hochrechnung
muss den Inventurwert so exakt bestimmen können, dass er den
tatsächlich im Lager vorhandenen Wert mit einer maximal möglichen
Abweichung von nur 2 Prozent widerspiegelt.
Akzeptanz Finanzbehörden / Wirtschaftsprüfer
Die Schweizerischen und Österreichischen Gesetzgeber und
Finanzbehörden sehen den Sachverhalt ähnlich und akzeptieren
ebenfalls Stichprobenverfahren.
In Österreich sind die nationalen zusätzlichen Auflagen
einzuhalten. Die Behörden in der Schweiz lehnen sich weitestgehend
an die Voraussetzungen in Deutschland an.
Da die Stichprobeninventur in Deutschland handelsrechtlich zulässig
ist (s.o. § 241 HGB), wird sie auch von den von den Finanzbehörden
anerkannt.
Wirtschaftsprüfer genehmigen den Einsatz der Stichprobeninventur,
wenn sich die Verfahren wie INVENT an den Empfehlungen des deutschen
Instituts der Wirtschaftsprüfer (IdW) orientieren und die Software
über ein Wirtschaftsprüfer-Zertifikat verfügt.
Haben Sie Fragen?
|