Gesetzliche Grundlagen - HGB § 241

Der deutsche Gesetzgeber gestattet seit dem 1. Januar 1977 den Einsatz von Stichprobenverfahren zur rationelleren Abwicklung von Inventuren:


"Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen."
(HGB, § 241 Absatz 1)

Die sich hieraus ergebenden Ordnungsgrundsätze lassen allerdings nicht jedes Verfahren zu:
So muss das ausführlich dokumentierte Inventursystem gewährleisten, dass die zur Stichprobe heranzuziehenden Artikelpositionen zufällig ausgewählt wurden.
Die im Anschluss an die Aufnahmen durchzuführende Hochrechnung muss den Inventurwert so exakt bestimmen können, dass er den tatsächlich im Lager vorhandenen Wert mit einer maximal möglichen Abweichung von nur 2 Prozent widerspiegelt.

Akzeptanz Finanzbehörden / Wirtschaftsprüfer

Die Schweizerischen und Österreichischen Gesetzgeber und Finanzbehörden sehen den Sachverhalt ähnlich und akzeptieren ebenfalls Stichprobenverfahren.
In Österreich sind die nationalen zusätzlichen Auflagen einzuhalten. Die Behörden in der Schweiz lehnen sich weitestgehend an die Voraussetzungen in Deutschland an.

Da die Stichprobeninventur in Deutschland handelsrechtlich zulässig ist (s.o. § 241 HGB), wird sie auch von den von den Finanzbehörden anerkannt.

Wirtschaftsprüfer genehmigen den Einsatz der Stichprobeninventur, wenn sich die Verfahren wie INVENT an den Empfehlungen des deutschen Instituts der Wirtschaftsprüfer (IdW) orientieren und die Software über ein Wirtschaftsprüfer-Zertifikat verfügt.

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